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   BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65   

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https://dejure.org/1966,387
BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65 (https://dejure.org/1966,387)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1966 - III C 140.65 (https://dejure.org/1966,387)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1966 - III C 140.65 (https://dejure.org/1966,387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Ungarn - Ermittlung des Einheitswert eines Betriebes durch den Abzug der Schulden, die mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen - Betriebsschulden als langfristige Verbindlichkeiten - Berücksichtigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    6. FeststellungsDV § 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 335
  • DÖV 1967, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.10.1966 - III C 30.65

    Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden - Verknüpfung von beweiskräftigen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65
    Bestätigung von BVerwG III C 30.65 vom 20. Oktober 1966 zur Frage der Betriebs schulden.

    Soweit das Verwaltungsgericht als Betriebsschulden nur langfristige Verbindlichkeiten angesehen hat, kann ihm, wie bereits in dem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - ausgeführt, nicht gefolgt werden.

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang in dem Urteil vom 20. Oktober 1966 a.a.O. ausgeführt hat, geht in den Fällen, in denen ein Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens zu ermitteln ist, sowohl bei der Anwendung des Richtzahlverfahrens im Sinne der 3 bis 7 der 6. FeststellungsDV als auch bei der Anwendung des 9 dieser Verordnung der tatsächliche Schuldenstand den in den Tabellen enthaltenen Pauschbeträgen der Verbindlichkeiten vor.

  • BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65
    Wird zunächst die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen, so bedarf es nach einer Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht - von den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - (vgl. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG III C 105.64 -) einer selbständigen Einlegung und Begründung der zugelassenen Revision, die dann nicht auf den 132 Abs. 2 VwGO gestützt werden darf.
  • BFH, 26.08.1955 - III 133/55 S

    Ermittlung des Werts unverzinslicher befristeter Kapitalforderungen oder Schulden

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65
    Danach ist grundsätzlich der Nennwert der Schulden maßgebend (BFH, Urteil vom 26. August 1955 - III 133 und 134/55 S - [BStBl. 1955 III S. 278]; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl. 1964, 62 BewG, Anm. 26).
  • BVerwG, 16.12.1961 - IV B 150.61

    Schuldenfreiheit eines Betriebs i.S.d. Ersatzeinheitswertbestimmung bei Bestehen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1966 - III C 140.65
    Die gegenteilige Ansicht des IV. Senats (Beschluß vom 16. Dezember 1961 - BVerwG IV B 150.61/BVerwG IV C 160.61), daß es bei der Berücksichtigung laufender kleinerer Verbindlichkeiten keinen schuldenfreien Betrieb gebe, teilt der erkennende Senat nicht.
  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 15.71

    Glaubhaftmachung der Schuldenfreiheit eines durch Vertreibung verlorengegangenen

    Das angefochtene Urteil bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, es weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, nach welcher bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes zu den Schulden eines Betriebes nicht nur die langfristigen, sondern auch die mittelfristigen und kurzfristigen laufenden Verbindlichkeiten zu zählen sind (Urteile vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - [Buchholz 427.2 12 Nr. 31] und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - [ZLA 1967, 138]).

    Dieser hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1966 a.a.O. die früher vom IV. Senat vertretene gegenteilige Ansicht (Beschluß vom 16. Dezember 1961 - BVerwG IV B 150.61/BVerwG IV C 160.61 -) ausdrücklich abgelehnt.

  • BVerwG, 06.07.1967 - III C 77.65

    Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem und

    Nun hat der erkennende Senat zwar hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen in seinen Urteilen vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 47.65 - und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - zum Ausdruck gebracht, daß in den Fällen, in denen sich die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln lassen, dies zu Lasten des Geschädigten geht und es sodann bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibt.
  • BVerwG, 01.02.1977 - 3 B 7.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtsgrundsätzliche Bedeutung

    Für das Betriebsvermögen sind die Regelungen der 6. FeststellungsDV maßgebend (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 -).
  • BVerwG, 06.02.1967 - III B 109.66

    Rechtsmittel

    Diese Frage hat der Senat bereits mit seinen Urteilenvom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - und8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - dahin entschieden, daß es zulässig ist, bei der Ermittlung der Betriebsschulden den fiktiven Werten der Tabellen zur 6. FeststellungsDV die tatsächlichen Schulden bei der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 01.07.1970 - III B 21.70

    Revisionszulassung wegen Divergenz

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von den mit der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - (BVerwGE 25, 335 [BVerwG 08.12.1966 - III C 140/65]; ZLA 1967, 138) und vom 25. April 1968 - BVerwG III C 163.67 - (ZLA 1968, 221) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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